Die Satzung


In der Fassung vom 17. Februar 2020

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Esel- und Pferdehilfe in Rumänien e.V.“ Er hat seinen Sitz in 41836 Hückelhoven, Marienstraße 74 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach eingetragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes speziell für die Tiergattungen Pferd und Esel. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Schutz und die Rettung in Not geratener oder ausgesonderter Pferde und Esel in Rumänien. Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung der Bevölkerung über Haltung und Tierschutz.

-Beschaffung von Mitteln und Spenden (durch Anbieten von Patenschaften von Pferden, Eseln, Ponys und Maultiere, Veranstaltungen von Flohmärkten, Kuchenverkauf, Gala-Abende usw.)

-die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen

-Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein

Der Verein gibt seine Pferde und Esel bei einem rumänischen Vertrauensmann in Rumänien in Obhut. Der Verein trägt die Kosten für Stall- und Koppelmiete und Versorgung, Hufschmied, tierärztliche Kosten usw. Der Verein trägt durch seine Aufklärungsarbeit und aktiver Mithilfe vor Ort zur Volksbildung und dem Erlernen der Empathiefähigkeit bei. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Selbstlosigkeit, Ehrenamtspauschale

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Bei Bedarf können ehrenamtlich Tätige und/ oder Vereinsämter-/ mitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) und juristische Personen werden. 

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. 

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über des Ausschlusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. 

Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. 

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

 

§ 8 Organe 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden , 2 Vorsitzenden und der  3. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 10  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. 

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. 

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. 

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird der 3. Vorsitzende Versammlungsleiter. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. 

Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Verein Anytime for Animals e.V. zweckgebunden zur Versorgung von Eseln und Pferden in Sibiu zu, welcher das übergegangene Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.